16.11.2012
Kategorie: Personal, Recht
Von: Sebastian Glinski

Selbstständige Fahrer ohne Fahrzeug nicht selbstständig

Im Falle eines Kraftfahrers ohne eigenen Lkw entschied das Bayerische Landessozialgericht am 9. Mai 2012, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.


Die IHK Schleswig-Holstein rät davon ab, selbstständige Fahrer ohne eigenes Fahrzeug einzustellen. (Foto: afxhome/Fotolia)

Die IHK Schleswig-Holstein rät davon ab, selbstständige Fahrer ohne eigenes Fahrzeug einzustellen. (Foto: afxhome/Fotolia)


Trotz Gewerbeanmeldung
hätte das Beschäftigungsverhältnis weitestgehend dem eines abhängig Beschäftigten entsprochen. Wie ein Beschäftigter trug der Fahrer kein Unternehmensrisiko und unterlag absolut dem Weisungsrecht des Auftraggebers, der Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmte. Das Fehlen einer eigenen Unternehmenschance überwog dabei für das Gericht den Fakt, dass die Tätigkeit einige Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit aufgewiesen habe. Der Auftragnehmer bot neben Fahrdiensten auch Dienstleistungsservicetätigkeiten, er wurde fallweise tätig, er hatte mehrere Auftraggeber, er erhielt eine andere Vergütung als Angestellte und erhielt kein Urlaubs- oder Krankengeld.

Die IHK Schleswig-Holstein
rät von Rückgriff auf solche Fahrer ab. Das vorliegende Urteil sei bereits das dritte, bei dem diese Rechtsauffassung bestätigt worden sei. Rentenversicherungsträger sowie Krankenkassen hätten solche Fahrer bislang ohne Ausnahme als Beschäftigte bewertet. Für die Nachzahlung von Sozialentgelten und Säumnisgebühren und Ausgleichen wegen zu hoch angesetzter Vorsteuer, muss größtenteils der Auftraggeber gerade stehen.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag stellen.

Die Rentenversicherung bietet auf ihrer Seite einen »Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit«, in dem die Bedingungen für »Frachtführer/Unterfrachtführer« definiert sind (hier klicken).

BayLSG L5R 23/12 vom 9. Mai 2012