27.02.2013
Kategorie: Fuhrpark
Von: Carsten Kaufmann

Aktivierung einer Rückkaufsoption beim Erwerb von Fahrzeugen? Mehrergebnisse bei steuerlichen Außenprüfungen?

Beim Erwerb von Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass der Hersteller dem erwerbenden Unternehmen feste - zeitlich gestaffelte - Rückkaufswerte garantiert. Dies kann für den Unternehmer Vorteile haben.


Foto: Marco2811/Fotolia

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So hat er für die Zukunft eine feste Kalkulationsgrundlage und die finanzierenden Banken können bei ihrer Bewertung der Sicherheiten diese Werte ebenfalls berücksichtigen. Unklar ist vielfach, ob die Rückkaufsoption dem Hersteller durch den Unternehmer extra zu vergüten ist. Die Hersteller gehen hiermit unterschiedlich um. Der Unternehmer bekam in der Regel einen (Gesamt-)Preis für das Fahrzeug in Rechnung gestellt.

Dies müsste sich jetzt eventuell ändern. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17.11.2010 zur Bildung von Rückstellungen bei Rückkaufsoptionen im Kfz-Gewerbe und ein dazu verfasstes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.10.2011. In dem Urteilsfall veräußerte ein Kfz-Händler Neuwagen an Leasinggesellschaften und Autovermietungen. Der Händler verpflichtet sich bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Wagen auf deren Verlangen zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt und Preis zurückzukaufen (Rückkaufsoption). Der Händler bildete für diese Rückkaufsgeschäfte Rückstellungen. Diese wurden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt; der BFH gab der Klage des Händlers statt. Er sah in der Option eine wirtschaftliche und selbständige Leistung, die losgelöst vom Erwerb des Fahrzeuges bestehe. Insofern war in der Bilanz des Händlers eine Rückstellung zu bilden. Über die Bilanzierung der Option beim Käufer musste der BFH nicht entscheiden.

Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die Passivierung der Rückstellung beim Händler bzw. Hersteller. Sie regelt aus ihrer Sicht nun aber auch die Bilanzierung beim Käufer. Dieser soll nunmehr eine Aktivierung des Optionsrechts in Höhe der beim Hersteller gebildeten Rückstellung vornehmen! Beim Optionsrecht soll es sich um ein nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Eine Abschreibung könne erst im Zeitpunkt der Optionsausübung erfolgen. Der Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung würde sich durch die Reduzierung des Kaufpreises und den damit verbundenen niedrigeren Abschreibungen verringern. Dem Interesse des Verkäufers zur Bildung einer hohen Rückstellung steht Ihr Ziel einer Nichtaktivierung bzw. möglichst geringen Aktivierung des Optionsrechts entgegen.

Wir sind der Auffassung, dass eine Aktivierung beim Fahrzeugkäufer nicht stattzufinden hat. Die Meinung des BMF teilen wir aus unterschiedlichen Gründen nicht. Bei dem Optionsrecht handelt es sich unseres Erachtens um einen verdeckten Preisnachlass bzw. um eine unwesentliche Beigabe im Rahmen des Verkaufs durch den Verkäufer. Hier gibt es unterschiedliche Interessen, die nicht zu einer korrespondierenden Bilanzierung führen können. Auch erscheint es uns nicht sachgerecht, die Rechtsprechung im Kfz-Gewerbe auf das Speditionsgewerbe zu übertragen. Im Gegensatz zu Kfz-Verträgen betragen die Laufzeiten bei Ihren Verträgen nicht wenige Monate, sondern mehrere Jahre.

Sie sollten allerdings nicht überrascht sein, wenn die Finanzverwaltung diese Fälle aufgreift. Von ersten Fällen in Betriebsprüfungen haben wir Kenntnis. Die Mehrergebnisse können - in Abhängigkeit der Größe des Fuhrparks - beachtlich sein. Wenngleich der Betriebsprüfer bei Ihnen nicht unbedingt auf dieses Thema aufmerksam werden sollte, so doch bestimmt der Prüfer beim Fahrzeug­verkäufer. Das Versenden entsprechender Kontrollmitteilungen ist dann die logische Folge.

Die Hersteller reagieren mittlerweile unterschiedlich auf die Vorgaben der Finanzverwaltung. Wir wissen zwar, dass diese Rückstellungen bilden, aber Auskünfte zur Höhe wollte man uns gegenüber nicht machen. Aus Sicht des Herstellers nachvollziehbar, schließlich würde so ein Teil der Preiskalkulation offengelegt. Vielleicht wären Sie ja gar nicht mehr bereit, den Preis für das Optionsrecht zu bezahlen, wenn Sie dessen genaue Höhe kennen würden.

Unklar sind noch derzeit auch noch die umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Hätte die Finanzverwaltung recht, so müsste Ihr Verkäufer den Gesamtkaufpreis zwischen den Anschaffungskosten für das Fahrzeug und dem für das Optionsrechts wegen den Vorschriften zum Vorsteuerabzug aufteilen. Er wäre nämlich verpflichtet, einen zutreffenden Vorsteuerausweises vorzunehmen. Sie können nämlich nur die zutreffend ausgewiesenen Vorsteuern geltend machen. Sie hätten keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, würde der Verkäufer die Kaufpreise nicht aufgeschlüsselt nach Fahrzeug- und Optionspreis ausweisen.

Selbst im Falle einer (viel späteren) Rechnungsberichtigung durch den Verkäufer verbliebe Ihnen ein Zinsschaden.

Unser Rat:
Achten Sie beim Erwerb eines Fahrzeuges mit Rückkaufsoption auf dieses Thema. Sprechen Sie den Verkäufer auf dieses Problem bereits im Rahmen der Angebotsabgabe an und fordern Sie eine Aufteilung bei Angebotsabgabe ein. Kommt der Hersteller diesem Wunsch nicht nach, so hat das Optionsrecht für Sie keinen Wert und kann nicht aktiviert werden. Schauen Sie sich die Rechnung über den Fahrzeugkauf an. Es gibt Hersteller, die weisen das Optionsrecht [im Kleingedruckten] aus. Einem unserer Mandanten ist dieses gar nicht aufgefallen.