19.09.2013
Kategorie: Finanzen
Von: Carsten Kaufmann

Investitionsabzugsbetrag – alte Ansparafa

Hier mal eine gute Nachricht: Seit 2008 gibt es den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Mit diesem fördert der Gesetzgeber Investitionen in der Zukunft. Für geplante Investitionen in den kommenden 3 Jahren kann man unter Einhaltung entsprechender Kriterien 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.


Foto: hd-desigh/Fotolia

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Damit kommt es für den Steuerpflichtigen zu einer Steuerstundungnicht zu einer Steuerersparnis. Unproblematisch war, wenn innerhalb dieses Dreijahreszeitraums dann tatsächlich eine Investition erfolgt ist. Der gebildete Investitionsabzugsbetrag musste dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet werden, in gleicher Höhe konnte durch eine Reduzierung der Anschaffungskosten diese Auflösung wieder neutralisiert werden. Im Ergebnis konnten die Einkünfte so bis zu 3 Jahre vor der Investition reduziert werden.

Erfolgte nach Ablauf von 3 Jahren keine Investition, aus welchen Gründen auch immer, so muss der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr korrigiert werden, in dem er gebildet worden ist. Es kommt dann zu einer Verzinsung von 6 % p.a. für die Steuernach­forderung.

Bisher war unklar, ob ein Verzinsungsanspruch zu Gunsten der Finanzverwaltung auch besteht, wenn vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Auflösung des IAB’s erfolgt, weil der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Entscheidend ist hierbei, ob es sich bei der Nichtinvestition um ein rückwirkendes Ereignis handelt oder nicht. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass eine Zinsverpflichtung besteht. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11.07.2013 gegen die Finanzverwaltung entschieden. Eine Verzinsung findet daher in diesen Fällen nicht statt.

Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf die laufenden Verfahren reagiert hat und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 gesetzlich eine rückwirkende Verzinsung bestimmt hat. In der Fachliteratur wird allerdings bezweifelt, ob diese gesetzliche Regelung neben dem Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist auch die vorzeitige Aufgabe der Investitionsabsicht umfasst.