26.05.2014
Kategorie: Personal, Top-News
Von: Martin Wendlandt

Mindestlohn – Arbeitszeitkonten – Subunternehmer

Das Gesetz für den flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde könnte am 4. Juli den Bundestag passieren. Mancher Unternehmer lehnt sich zurück, weil er doch mehr bezahlt. Im anstehenden Gesetz sind aber ein paar Schweinereien enthalten, die doch Kopfzerbrechen machen könnten.


Foto: Schuppich/Fotolia

Foto: Schuppich/Fotolia


So gibt es Ausführungen zu Arbeitszeitkonten. Hier sollen die monatlich eingestellten Stunden maximal die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit betragen dürfen. Dass das Arbeitszeitguthaben spätestens nach 12 Monaten ausgeglichen sein muss, scheint hinnehmbar. Die Überstundenbegrenzung kann aber in Unternehmen mit Saisonbeschäftigung zum Problem werden. Die Trommeln der Verbände nehmen wir in diesem Zusammenhang nicht wahr.

Besonders problematisch auch die geplante Haftung des Auftraggebers für die Entlohnung der Mitarbeiter seiner Subunternehmer. Zwar steht etwas geschrieben zur Entlastung des Auftraggebers, falls er nichts davon wusste oder auch nicht grob fahrlässig die mögliche Kenntnis übersah. Wie sieht das aber im konkreten Fall aus? Muss sich der Auftraggeber die Lohnabrechnungen der Fahrer des Subs zeigen lassen? Wahnsinn! Es fehlt bis jetzt die Klarstellung.

Das sind jedoch eher Randprobleme. Spitz gerechnet gibt es eine ganze Reihe von Arbeitnehmern, die von der Mindestlohnregelung betroffen sind, seien es Lagerkräfte oder sonstige Hilfskräfte. Alle haben Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde, auch Aushilfen. Da heißt es jetzt schon nachkalkulieren und beizeiten mit Auftraggebern sprechen.