04.05.2015
Kategorie: Markt, Top-News
Von: Martin Wendlandt

Unlauterer Wettbewerber – was tun?

Unlauter ist der Wettbewerb dann, wenn er mit einem Rechtsbruch verbunden ist, und gegen die guten Sitten verstößt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine ganze Reihe von Verstößen aufgeführt. Mit aufgeführt ist z.B. die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen. Gerade dieser Punkt gäbe den betroffenen Wettbewerbern das Recht, die Wettbewerbszentrale anzurufen.


Foto: mw

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Wenn der Wettbewerber seinen Sitz in der Nähe hat, erfährt man einerseits viel über den eigenen Bekannten- oder Mitarbeiterkreis, andererseits widerstrebt es vielen Mittelständlern, den »Kollegen« anzuschwärzen, anzuzeigen. Alles was schlimm und verboten ist, hört man immer wieder. Da bekommen 20 Jahre alte Fahrzeuge plötzlich die grüne Plakette, die Nummernschilder wechseln die Fahrzeuge, Lenk- und Ruhezeiten kennt man nicht, im Schüttgutbereich wird massiv überladen, usw.

Es ist erstaunlich, mit welchem Mut einzelne Unternehmer ihr Geschäft betreiben und über lange Zeit nicht auffallen. Andere Unternehmer hingegen halten sich an Recht und Ordnung und ziehen bei der Auftragsvergabe schon mal den Kürzeren. Solange es sich um einen Einzelauftrag handelt, der normalerweise z.B. mit einem Fahrer gar nicht zu machen ist, kann man nur den Kopf schütteln. Wenn es aber um Ausschreibungen geht und der unangenehme, unlautere Wettbewerb die Preise kaputt macht, wird es Zeit, Maßnahmen zu ergreifen.

Wir wollen hier wirklich nicht zu einer Kultur des gegenseitigen Anschwärzens und Anzeigens aufrufen. In uns konkret vorliegenden Fällen geht es aber nicht anders, als mit ganz harten Bandagen zu kämpfen. Der Glaube, dass unlauteres Arbeiten auf mittlere Sicht in den Ruin führt, stimmt leider nicht. Es gibt »Kollegen«, die über lange Jahre schaden.
Am besten schaltet man einen Rechtsanwalt ein, nicht nur um den eigenen Namen aus der Diskussion zu halten, sondern vor allem, um sich rechtlich korrekt zu verhalten. Der Rechtsanwalt wird wissen, wen er neben der Wettbewerbszentrale einschalten muss. Im Prinzip geht es um alle im Einzelfall betroffenen Behörden.